Artikelbrief
wie er jegwelchem
verlesen werden soll, der sich dem Fähnlein anschliesse:
Die Kämpfer
sollen schwören, dem Ritter, dem obersten Feldhauptmann treulich zu dienen,
ihren Schaden zu wenden und ihr Frommen zu fördern, allen von dem Ritter
bestellten Hauptleuten, Waibeln, Fähnrichen und
Befehlshabern ohne Widerrede gehorsam zu sein in allem, was sie ihnen
befehlen und anordnen.
Sie sollen nicht meutern,
sondern sich gebrauchen lassen auf dem Marsch zu oder von den Feinden, auf
Zügen oder Wachten, zu Wasser und zu Lande, bei Tag und bei Nacht, je
nachdem es notwendig sei.
Sie sollten sich enthalten,
dem Eynen und Heiligen zu lästern, sich auch verpflichten,
Frauen, alte Leute, Kinder und Geistliche nicht zu schädigen, und auch auf
den Märschen nicht die Kirchen und Tempel zu plündern.
Sie sind verpflichtet,
dreißig Tage für einen Monat zu dienen bei einem Sold von vier friedländischen Batzen, und auch Geduld zu haben, wenn
sich die Auszahlung bis zu einem halben Monat verzögert, und daraus kein
Recht herleiten, Wach- oder Kriegsdienst zu verweigern.
Wer ohne seinen Sold
abgedient zu haben und ohne Erlaubnis des Ritters das Fähnlein verläßt, soll ehrlos sein und an Leib und Leben
gestraft werden.
Wer bei den Zügen ohne
ernstlichen Grund aus der Reihe trete und sich weigere, den Anordnungen der
Vorgesetzten zu gehorchen, dürfe ohne weiteres niedergestoßen werden.
Nach einer gewonnenen
Feldschlacht wird der laufende Monat als voll angesehen, und mit dem
nächsten Tag beginnt ein neuer Soldmonat. Bei Todesstrafe dürfe niemand in
einer durch Vertrag eingenommenen Ortschaft plündern.
Wer in der Schlacht die
Flucht ergreift, darf straflos getötet werden, und wer einen solchen
Feigling niederstoße verdiene noch großen Dank.
Sie dürfen ohne Erlaubnis des
Ritters keine Gemeinde veranstalten und mit dem Feind auf keine Weise ohne
besondere Erlaubnis weder schriftlich noch mündlich verhandeln.
Wer Verrat eines anderen aus
dem Fähnlein anzeigt, bekommt dafür mindestens einen Monatssold und großen
Dank, der Verräter aber wird dem Gericht übergeben.
Wenn es zu Schlägereien
kommt, sollen die Umstehenden dreimal Frieden gebieten. Wer dem nicht
nachkomme, dürfe straflos niedergestoßen werden. Der Todesstrafe verfalle,
wer nach gebotenem Frieden einen anderen verwunde.
Im Freundesland dürfe niemand
etwas mit Gewalt und ohne Bezahlung wegnehmen oder beschädigen. Bei
Proviantzuführung dürfe niemand davon etwas erwerben, bevor nicht der Preis
festgesetzt sei, sondern müsse abwarten, bis der Proviant auf dem vom Profoss bestimmten Platz zum Verkauf gestellt und der
Preis bestimmt sei.
Keiner dürfe sich bei zwei
Hauptleuten einschreiben oder doppelt mustern lassen oder einem anderen
seine Waffen und seinen Harnisch leihen, damit dieser sich damit mustern
lasse. Wer das tue, verfalle der Todesstrafe.
Verboten wird das
Brandschatzen, Brennen oder Lageranzünden ohne Befehl, das Alarmieren ohne Anlaß, die Zerstörung von Mühlen oder Mühlwerken, sowie
jeder Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Scharfrichter.
Es darf nicht weiter gespielt
werden, als der Gegner mit barem Geld zahlen kann, Spielschulden über die
Höhe des Solds hinaus sind überhaupt ungültig. Ein jeder soll sich des
Zutrinkens und anderer Laster enthalten. Mißhandlungen
in Volltrunkenheit sollen an Leib und Leben gestraft werden und die
Trunkenheit kein Entschuldigungs- oder Milderungsgrund sein.
Der Eid ist auf sechs Monate
zu leisten, und die Kämpfer müssen, wenn es nötig ist, auch darüber hinaus
dienen. Was einer vom Feind erbeute, gehöre ihm, außer Ballista
und Katapulte, Proviant und Zeughäuser.
Niemand darf, ohne schwach
oder krank zu sein, zum Troß gehen.
Als Feldabzeichen soll jeder
ein aufgenähtes "Auge des Eynen" und
sichtbar die Farben Schwarz und Weiß tragen.
Wer die verlesenen Artikel
nicht halte, solle als eidbrüchig vom Hauptman gestraft werden, und an die
Artikel sind auch die im Heer Dienenden gebunden, die bei der Eidleistung zufällig nicht anwesend waren. Wenn ein
Knecht den einen oder anderen Artikel nicht verstünde oder ihn vergessen
habe, dann solle er zum Profoss gehen und von ihm
Auskunft und Aufklärung verlangen. Alle, die etwa von den Feinden gefangen
und von diesen gezwungen wurden, zu geloben, daß sie dem Kriegsherrn nicht
mehr dienen wollten, sind im voraus von ihrem Eid entbunden
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