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Artikelbrief

wie er jegwelchem verlesen werden soll, der sich dem Fähnlein anschliesse:

Die Kämpfer sollen schwören, dem Ritter, dem obersten Feldhauptmann treulich zu dienen, ihren Schaden zu wenden und ihr Frommen zu fördern, allen von dem Ritter bestellten Hauptleuten, Waibeln, Fähnrichen und Befehlshabern ohne Widerrede gehorsam zu sein in allem, was sie ihnen befehlen und anordnen.

Sie sollen nicht meutern, sondern sich gebrauchen lassen auf dem Marsch zu oder von den Feinden, auf Zügen oder Wachten, zu Wasser und zu Lande, bei Tag und bei Nacht, je nachdem es notwendig sei.

Sie sollten sich enthalten, dem Eynen und Heiligen zu lästern, sich auch verpflichten, Frauen, alte Leute, Kinder und Geistliche nicht zu schädigen, und auch auf den Märschen nicht die Kirchen und Tempel zu plündern.

Sie sind verpflichtet, dreißig Tage für einen Monat zu dienen bei einem Sold von vier friedländischen Batzen, und auch Geduld zu haben, wenn sich die Auszahlung bis zu einem halben Monat verzögert, und daraus kein Recht herleiten, Wach- oder Kriegsdienst zu verweigern.

Wer ohne seinen Sold abgedient zu haben und ohne Erlaubnis des Ritters das Fähnlein verläßt, soll ehrlos sein und an Leib und Leben gestraft werden.

Wer bei den Zügen ohne ernstlichen Grund aus der Reihe trete und sich weigere, den Anordnungen der Vorgesetzten zu gehorchen, dürfe ohne weiteres niedergestoßen werden.

Nach einer gewonnenen Feldschlacht wird der laufende Monat als voll angesehen, und mit dem nächsten Tag beginnt ein neuer Soldmonat. Bei Todesstrafe dürfe niemand in einer durch Vertrag eingenommenen Ortschaft plündern.

Wer in der Schlacht die Flucht ergreift, darf straflos getötet werden, und wer einen solchen Feigling niederstoße verdiene noch großen Dank.

Sie dürfen ohne Erlaubnis des Ritters keine Gemeinde veranstalten und mit dem Feind auf keine Weise ohne besondere Erlaubnis weder schriftlich noch mündlich verhandeln.

Wer Verrat eines anderen aus dem Fähnlein anzeigt, bekommt dafür mindestens einen Monatssold und großen Dank, der Verräter aber wird dem Gericht übergeben.

Wenn es zu Schlägereien kommt, sollen die Umstehenden dreimal Frieden gebieten. Wer dem nicht nachkomme, dürfe straflos niedergestoßen werden. Der Todesstrafe verfalle, wer nach gebotenem Frieden einen anderen verwunde.

Im Freundesland dürfe niemand etwas mit Gewalt und ohne Bezahlung wegnehmen oder beschädigen. Bei Proviantzuführung dürfe niemand davon etwas erwerben, bevor nicht der Preis festgesetzt sei, sondern müsse abwarten, bis der Proviant auf dem vom Profoss bestimmten Platz zum Verkauf gestellt und der Preis bestimmt sei.

Keiner dürfe sich bei zwei Hauptleuten einschreiben oder doppelt mustern lassen oder einem anderen seine Waffen und seinen Harnisch leihen, damit dieser sich damit mustern lasse. Wer das tue, verfalle der Todesstrafe.

Verboten wird das Brandschatzen, Brennen oder Lageranzünden ohne Befehl, das Alarmieren ohne Anlaß, die Zerstörung von Mühlen oder Mühlwerken, sowie jeder Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Scharfrichter.

Es darf nicht weiter gespielt werden, als der Gegner mit barem Geld zahlen kann, Spielschulden über die Höhe des Solds hinaus sind überhaupt ungültig. Ein jeder soll sich des Zutrinkens und anderer Laster enthalten. Mißhandlungen in Volltrunkenheit sollen an Leib und Leben gestraft werden und die Trunkenheit kein Entschuldigungs- oder Milderungsgrund sein.

Der Eid ist auf sechs Monate zu leisten, und die Kämpfer müssen, wenn es nötig ist, auch darüber hinaus dienen. Was einer vom Feind erbeute, gehöre ihm, außer Ballista und Katapulte, Proviant und Zeughäuser.

Niemand darf, ohne schwach oder krank zu sein, zum Troß gehen.

Als Feldabzeichen soll jeder ein aufgenähtes "Auge des Eynen" und sichtbar die Farben Schwarz und Weiß tragen.

Wer die verlesenen Artikel nicht halte, solle als eidbrüchig vom Hauptman gestraft werden, und an die Artikel sind auch die im Heer Dienenden gebunden, die bei der Eidleistung zufällig nicht anwesend waren. Wenn ein Knecht den einen oder anderen Artikel nicht verstünde oder ihn vergessen habe, dann solle er zum Profoss gehen und von ihm Auskunft und Aufklärung verlangen. Alle, die etwa von den Feinden gefangen und von diesen gezwungen wurden, zu geloben, daß sie dem Kriegsherrn nicht mehr dienen wollten, sind im voraus von ihrem Eid entbunden

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06/10/03 Dimo Myriofytou